Casino Advertising – der Glücksspielstaatsvertrag

Casino Advertising

Mit Casino Advertising lässt sich gutes Geld verdienen. Zu den lukrativsten Bereichen für Advertising, gehört der Glücksspiel und Casino Bereich. Diese Bereiche sind jedoch nicht nur lukrativ, sondern ebenso schwer umkämpft. Wer mit dem Gedanken spielt in diesen Advertising Bereich einzusteigen, sollte sich vorher ein paar Gedanken machen wie er das angehen möchte. Möchte man dies in Deutschland tun, ist der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zu beachten. Auf start-advertising.de finden Sie Informationen zum Thema Glücksspielstaatsvertrag, Werbung für Glücksspiel, sowie genereller Erläuterungen und Erfahrungsberichte rund um das Thema Online Casino und Casino Advertising.

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder auch: Glücksspielstaatsvertrag

Wie der Name schon sagt, ist der Glücksspielstaatsvertrag ein Staatsvertrag, der zwischen allen sechzehn Bundesländern Gültigkeit besitzt. Dieser schuf dabei bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für Veranstaltungen von Glücksspielen oder Casino Advertising. In seiner ursprünglichen Fassung trat dieser Vertrag am 1. Januar 2008 in Kraft. Fast vier Jahre später, am 31. Dezember 2011, trat er allerdings wieder außer Kraft. Damals hatten nämlich die Ministerpräsidenten aller Länder noch seine Fortgeltung über eben dieses Datum hinaus noch nicht weiter beschlossen. In jeglichem Bundesland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, galten die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags als landesgesetzliche Bestimmungen und das bis zum Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrags.

Zieles des Glücksspielstaatsvertrags – Casino Advertising

Unabhängig von der jetzigen Reihenfolge sind all diese Ziele als gleichrangig zu betrachten:

  • Sie gewährleisten den Spieler- und Jugendschutz
  • sie sollen das Entstehen einer Wett- oder Glücksspielsucht verhindern und diverse Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen
  • Sie müssen aufgrund eines begrenztes, eine geeignete Alternative zum darstellenden Glücksspielangebot einen natürlichen Spieltrieb für die Bevölkerung in überwachte und auch geordnete Bahnen lenken, sowie aber auch die Ausbreitung und Entwicklung von unerlaubtem Glücksspiel in Bezug auf Schwarzmärkte entgegenwirken
  • sie müssen den Gefahren für eine Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Vermitteln und auch Veranstalten von diversen Sportwetten entgegenwirken
  • des Weiteren müssen sie sicherstellen, dass Glücksspiele auch ordnungsgemäß durchgeführt werden, um Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu schützen, welche mit Glücksspielen durchaus verbundene Begleit- und Folgekriminalität abgewehrt werden

Damit diese Ziele auch erreicht werden können, sind dafür noch differenzierte Maßnahmen vonnöten in Bezug auf die einzelnen Glücksspielformen. Damit werden ihre spezifischen Betrugs-, Sucht-, Kriminalitäts- und Manipulationsgefährdungspotenziale Rechnung tragen.

Der ursprüngliche Glücksspielstaatsvertrag
Dieser Glücksspielstaatsvertrag hatte vor allem den Gesundheitsschutz vor Augen. Dieses lässt sich bereits anhand von gewissen Zielen, welche im § 1 verankert waren, ersehen.

In der ursprünglichen Fassung wurde aufgrund dieser Ziele ein uneingeschränktes Glücksspielmonopol des sogenannten staatlichen Sportwettanbieters Oddset verankert. Damit folgte der Vertrag den Vorgaben vom Bundesverfassungsgericht. Nach den Erwähnungen eben dieses Gerichts seit dabei das Glücksspielmonopol nur durch glaubhafte und konsequente Erfüllungen einer staatlichen Suchtprävention auch zu rechtfertigen.

Der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Im Dezember 2011 wurde von allen Bundesländern mit Ausnahme von Schleswig-Holstein ein sogenannter Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dieser beendet dabei unter anderem das Vertriebsverbot für Lotto auch über das Internet und ermöglicht darüber hinaus einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot sowie eine Spielbank-Werbung.

Sportwetten Werbung

Des Weiteren sieht vor allem der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag für Anbieter von diversen Sportwetten eine Ausnahme von staatlichen Monopolen, die sogenannte Experimentierphase, welche auf sieben Jahre begrenzt ist. Nach Artikel 10a des GlüÄndStV sollen innerhalb dieses Zeitraums maximal zwanzig Konzessionen für private und auch staatliche Anbieter von Sportwetten vergeben werden.

In der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2011 trat dieser sogenannte Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag ein halbes Jahr später, am 1. Juli 2012 in Kraft.

Für den Sportwettenmarkt für private Anbieter wurde dabei eine siebenjährige Experimentierklausel geöffnet. Für die zwanzig entsprechenden Konzessionen wurde am 8. August 2012 ein Vergabeverfahren eröffnet. Dabei war das Land Hessen federführend. Ursprünglich war diese Vergabe erst für das Frühjahr 2013 vorgesehen, doch diese verzögerte sich zunächst. Jegliche Entscheidungen in Bezug auf ein Konzessionsverfahren werden vom sogenannten Glücksspielkollegium getroffen, welches mit den Verwaltungsvertretern aller Länder besetzt ist.

Für bereits bestehende und auch neue Spielhallen wurde aufgrund gewerblicher Spielautomaten eine zusätzliche Erlaubnispflicht auch noch eingeführt. Allerdings sehen das die Verbände der Automatenwirtschaft eher existenzgefährdend an. In diesem neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind die normierten Websperren von Online-Casinos nicht länger enthalten, wie dies noch im Entwurf aus dem April 2011 unter dem § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 enthalten war. Dies erleichtert das Casino Advertising, da keine Gefahr besteht über eine Websperre ausgeschlossen zu werden.

In den beiden Jahren 2011 und 2012 wurden zur Umsetzung dieses Änderungsstaatsvertrags auf Länderebene noch verschiedene Ausführungsgesetze beschlossen. Diese Ausführungsgesetze regeln dabei auch den Bereich der Spielhallen. Darüber hinaus werden über die Vorgaben einer Spielverordnung noch zusätzliche Anforderungen gestellt, unter anderem das Verbot der Abgabe von Getränken und Speisen, ein Verbot der Mindestabstände zu anderen Spielhallen und der Außenwerbung, aber auch Sperrstunden und Einrichtungen, welche überwiegend von Jugendlichen und auch Kindern besucht werden.