Laut dem Europäischen Gerichtshof verstößt der Glücksspielstaatsvertrag gegen das Europarecht

In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof mit sehr direkten Worten entschieden, dass die deutsche Rechtslage in Bezug auf die Sportwetten nicht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang ist. Damit ist das Sportwettenkonzessionsverfahren hinfällig, welches nun schon seit einigen Jahren ergebnislos verläuft. Allerdings ist des Weiteren auch die komplette gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Glücksspiele und Casino Werbung innerhalb Deutschlands reformbedürftig.

Der Hintergrund in solch einem Verfahren war dabei der Versuch einer zuständigen bayerischen Behörde, eine Vermittlerin von Sportwetten, die grenzüberschreitend tätig ist, aufgrund von fehlenden deutschen Erlaubnissen strafrechtlich zu belangen. Allerdings bestehen dabei doch erhebliche Zweifel, ob der Glücksspielstaatsvertrag, welcher derzeit zugrunde liegt und das sogenannte Erlaubnisverfahren für Sportwetten, welches auf einer Experimentierklausel beruht, auch tatsächlich mit einem Unionsrecht konform ist. Das Erlaubnisverfahren wurde des Weiteren inzwischen von den deutschen Gerichten gestoppt.

Der deutsche Sportwettenverband für Sportwetten, kurz DSWV fordert aufgrund umfassender Neuregelungen hohe qualitative und keine quantitativen Marktzugangsbeschränkungen einzuführen. Des Weiteren müssen dabei auch die Zuständigkeiten von Ländern in der Regulierung und auch im Vollzug neue Regelungen finden. Von der DSWV wird ausdrücklich die Idee einer unabhängigen Landesanstalt unterstützt.

Übersicht des Deutschen Sportwettenverbandes für Sportwetten (DSWV)
Im Jahr 2014 wurde der DSWV von führenden europäischen und deutschen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet. Sein Sitz befindet sich im Haus der Bundespressekonferenz und versteht sich dabei als öffentlicher Ansprechpartner, dabei ganz besonders im Bereich vom Sport, Politik und Medien.

Es verfügen alle Mitgliedsunternehmen über Lizenzen in EU-Mitgliedsstaaten. Sie streben dabei eine Konzessionierung und Regulierung auch für deutsche Märkte an. Prinzipiell sind auch die meisten Mitglieder als Sponsoren im Profisport aktiv.

Freiheiten der EU werden beeinträchtigt und können die Spielsucht nicht verhindern
Der Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 verstößt offenbar gegen das EU-Recht. Zudem verfehlt er auch noch die für sich selber gesetzten Ziele. Im Staatsvertrag ist das staatliche Monopol und die Veranstaltung von Lotterien verankert. Diese sollen offenbar die Dienstleistungs- und auch Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen, welche in den EU-Verträgen gewährleistet sind. Denn die Einrichtung eines Lotteriemonopols unterliege dabei dem sogenannten erhöhten Rechtfertigungsanforderungen. Allerdings sind eben diese Anforderungen in Deutschland nicht gegeben.

Im Jahr 2012 wurde das Lotterieveranstaltungsmonopol damit begründet, gewisse Gefahren für mögliche suchtgefährdete Spieler abzuwehren, welche im Zusammenhang mit Lotterien noch ein kriminelles Verhalten an den Tag legen. Diese sollen dabei eingedämmt werden, aber auch die Nachfrage an legale Angebote soll gelenkt werden. Bislang gelang es allerdings mit dem Glücksspielstaatsvertrag nicht, derlei Ziele zu erreichen. Genau das Gegenteil ist eher der Fall. Damit erlaube dieser Vertrag eher noch zusätzliche Werbung. Damit steigere dieser dadurch nur noch mehr die Attraktivität von Lotterien. Gegenüber dem Jahr 2012 stiegen ein Jahr später die Werbeausgangen der Landeslotteriegesellschaften um knapp 50 %., womit das eigentliche Ziel, die Spielabhängigkeit zu verringern, damit ganz klar verfehlt wird.

Das aktuelle Monopol lässt sich darüber hinaus auch nicht mit dem Schutz vor kriminellem Verhalten und Manipulationen rechtfertigen. Dafür fehlt es an einer transparenten Regulierung, welche an derartigen Zielen ausgerichtet ist und auch an Organisationen des deutschen Lottowesens. Es sei außerdem nicht ganz ersichtlich, dass die gegenwärtige Regelung diese Ziele noch besser als eine intensive Wirtschaftsaufsicht dennoch gewährleisten kann. Gemäß dem Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta greift das Monopol in die unternehmerische Freiheit. In der heutigen Ausgestaltung verstößt das Lotterieveranstaltungsmonopol gegen das Unionsrecht. Das bedeutet also, dass die entsprechenden Regelungen eines solchen Glücksspielstaatsvertrag auch nicht anwendbar sind.