Das juristische Glücksspiel – was gilt eigentlich für Online-Spieler?

Heutzutage wächst auch das juristische Chaos, wenn es um die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen und Casino Werbung geht. Erst vor nicht allzu langer Zeit verkündete das Amtsgericht München in einer Pressemitteilung, dass sich Teilnehmer, welche sich innerhalb von Deutschland an Online-Casino-Glücksspielen, die nicht lizensiert sind, beteiligten, strafbar machen. Dieses Urteil hielt allerdings der Berufung beim Landesgericht in München nicht stand.

Unklar ist die verwaltungsrechtliche Lage im Bereich des Glücksspiels, vor allem aber auch die strafrechtliche Lage:
Seit Jahren bemühen sich sowohl die Exekutive als auch die Judikative und die Legislative, eine gewisse Rechtsklarheit in die Rechtsmaterie von Glücksspielrechten zu bringen. Seit bereits über zehn Jahren wird auch außerhalb des Amtsgerichts München darüber gestritten, ob das Glücksspiel in Deutschland überhaupt nur vom Staat veranstaltet werden darf oder eben auch von privater Hand und vor allem dem Internet. Rechtsexperten und Gerichte innerhalb Deutschlands und sogar Europa sind sich darin uneinig über die sogenannte EU-Rechtskonformität der deutschen Glücksspielregulierung.

Im Jahr 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Lotteriestaatsvertrag aus dem Jahr 2004 und auch seine Monopolregelungen für verfassungswidrig. 2010 erklärte der Europäische Gerichtshof diesen Glücksspielstaatsvertrag 2008 für unanwendbar und unionsrechtswidrig, allerdings auch nur indirekt. Inzwischen gilt dieser Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012. Allerdings lassen sich auch hierbei die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nur noch weniger begründen als schon diese seiner Vorgängervarianten.

Die AG München behauptet allerdings, dass jedem nur zu deutlich vor Augen geführt wird, mithilfe von einfacher Internet-Recherche, Online-Glücksspiele seien strafbar. Es besteht laut der AG München seit dem Glücksspielvertrag aus dem Jahr 2008 eine gewisse Rechtsklarheit der Glücksspielregulierung in Deutschland.

Allerdings trifft das nicht ganz so zu und das bestätigt die AG München sogar an anderer Stelle selber. Damit heißt es zum Beispiel im Rn. 28 des aufgeführten Urteils, dass das Sportwettenmonopol des Staates sogar schon durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben wurde. Denn der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2008 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Aus diesem Grund ist es dabei auch schlichtweg unzutreffend, wenn auch die AG München der Meinung ist, eine glücksspielrechtliche Lage wäre seit dem Jahr 2008 in Deutschland bereits geklärt.

Die ausländischen Genehmigungen können zu einem Ausschluss von Strafbarkeit führen:
In der heutigen Zeit gibt es durchaus auch nachvollziehbare Gründe, weshalb in Deutschland bislang noch nie ein Online-Casino-Spieler verurteilt wurde, obwohl Millionen Deutsche daran teilnehmen oder Seiten wie triple-chance.de besuchen. Namhafte Strafrechtler kommen dabei zu einem klaren Ergebnis, dass bereits Glücksspiel-Genehmigungen aus anderen Ländern ausreichen, damit eine Strafbarkeit auch verneint wird.

In einem der bislang wichtigsten Strafrechts-Kommentare wird dabei ausgeführt, dass bereits aufgrund des Wortlauts im § 284 I nicht zwingen das Vorliegen einer Genehmigung im Inland erforderlich ist. Prinzipiell kann dabei auch eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein, sobald der Anbieter in Besitz einer Genehmigung aus einem anderen Land ist, in welchem solche Genehmigungsanforderungen vergleichbar hoch sind, wie es auch nach den deutschen Vorgaben wären. Aufgrund einer vorliegenden EU-Lizenz von Veranstaltern und auch ihren Kunden sprechen Strafrechtler von dem sogenannten Wegfallen einer kriminellen Energie.

Ein Ausblick
Aus Malta und Gibraltar erhielten unzählige Online-Anbieter vom Innenministerium Schleswig-Holstein einige Genehmigungen, damit sie auch Online-Casinos anbieten können. Des Weiteren erfüllen sie auch all die Mindestanforderungen für Sportwetten-Konzessionen. Damit stellten sie unter anderem auch ihre Zuverlässigkeit unter Beweis.

Auch wenn man eventuell sogar eine Straffreiheit für die Anbieter mit einer streng regulierten Gibraltar-Lizenz aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnen sollte, dann muss dabei wenigstens für Spieler ein Zweifelsgrundsatz vorhanden sein, der dabei zwingend für sie zum Freispruch führt.